RS Vwgh 1993/5/26 90/13/0155

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Veröffentlicht am 26.05.1993
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §148 Abs3 litb;
BAO §303;
FinStrG §197 Abs1;
FinStrG §99 Abs2;

Beachte

Besprechung in:ARD 4469/22/93, S 7; ARD 4472/48/93, S 6; ARD 4471/53/93, S 6; ARD 4470/26/93, S 6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/03 86/13/0081 3 (hier über gerichtliches Ersuchen gemäß § 197 Abs 1 FinStrG durchgeführte abgabenbehördliche Prüfung)

Stammrechtssatz

Die Anordnung einer abgabenbehördlichen Prüfung nach § 99 Abs 2 FinStrG setzt nicht voraus, daß vorher eine gesetzmäßige Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt worden ist. Vielmehr dient umgekehrt eine abgabenbehördliche Prüfung regelmäßig auch dazu, jene Feststellungen zu treffen, die eine (nachfolgende) Wiederaufnahme von Verfahren rechtfertigen (vgl diesbezüglich auch § 148 Abs 3 lit b BAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990130155.X07

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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