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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §148 Abs3 litb;Beachte
Besprechung in:ARD 4469/22/93, S 7; ARD 4472/48/93, S 6; ARD 4471/53/93, S 6; ARD 4470/26/93, S 6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/10/03 86/13/0081 3 (hier über gerichtliches Ersuchen gemäß § 197 Abs 1 FinStrG durchgeführte abgabenbehördliche Prüfung)Stammrechtssatz
Die Anordnung einer abgabenbehördlichen Prüfung nach § 99 Abs 2 FinStrG setzt nicht voraus, daß vorher eine gesetzmäßige Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt worden ist. Vielmehr dient umgekehrt eine abgabenbehördliche Prüfung regelmäßig auch dazu, jene Feststellungen zu treffen, die eine (nachfolgende) Wiederaufnahme von Verfahren rechtfertigen (vgl diesbezüglich auch § 148 Abs 3 lit b BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990130155.X07Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015