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98 WohnbauNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktRechtssatz
Verordnung zur Behebung der dringendsten Wohnungsnot vom 9. Dezember 1919, DRGBl. S 1968 (eingeführt mit Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich vom 28. Feber 1939, GBlÖ 1939/375); Verordnung des Reichskommissars für die Wiedervereinigung, betreffend Ausführungsbestimmungen GBlÖ 1939/1097; erstinstanzliche Abweisung eines Antrages auf Aufhebung der mit Bescheid des Reichsstatthalters für Tir. und Vbg. vom 3. April 1941 verfügten Enteignung und Zurückweisung des Rückübereignungsbegehrens; hier Bürgermeister von Innsbruck für Entscheidung in erster Instanz zuständig; Landesregierung jedenfalls als Berufungsbehörde zuständig; die Sachentscheidung des Bürgermeisters bestätigender Berufungsbescheid verletzt das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht; zur Beurteilung der Frage, ob der mit einer Enteignung verfolgte Zweck erreicht wurde oder nicht; in der Herstellung der Wohnanlage für Südtiroler Rückwanderer hat sich hier der rechtlich maßgebliche Enteignungszweck erschöpft; Enteignung irreversibel, auch wenn der einmal verwirklichte Zweck in späterer Folge aufgegeben würde; keine Verletzung im Eigentumsrecht durch denkunmögliche Gesetzesanwendung; keine Willkür
Schlagworte
Eigentumseingriff, Enteignung, Rückübereignung, Enteignungszweck, BehördenzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B313.1985Dokumentnummer
JFR_10138996_85B00313_01