RS Vfgh 1986/10/4 B313/85

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Veröffentlicht am 04.10.1986
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Index

98 Wohnbau
98/05 Sonstiges

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
StGG Art5
Verordnung zur Behebung der dringendsten Wohnungsnot vom 09.12.1919. DRGBl. S 1968

Rechtssatz

Verordnung zur Behebung der dringendsten Wohnungsnot vom 9. Dezember 1919, DRGBl. S 1968 (eingeführt mit Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich vom 28. Feber 1939, GBlÖ 1939/375); Verordnung des Reichskommissars für die Wiedervereinigung, betreffend Ausführungsbestimmungen GBlÖ 1939/1097; erstinstanzliche Abweisung eines Antrages auf Aufhebung der mit Bescheid des Reichsstatthalters für Tir. und Vbg. vom 3. April 1941 verfügten Enteignung und Zurückweisung des Rückübereignungsbegehrens; hier Bürgermeister von Innsbruck für Entscheidung in erster Instanz zuständig; Landesregierung jedenfalls als Berufungsbehörde zuständig; die Sachentscheidung des Bürgermeisters bestätigender Berufungsbescheid verletzt das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht; zur Beurteilung der Frage, ob der mit einer Enteignung verfolgte Zweck erreicht wurde oder nicht; in der Herstellung der Wohnanlage für Südtiroler Rückwanderer hat sich hier der rechtlich maßgebliche Enteignungszweck erschöpft; Enteignung irreversibel, auch wenn der einmal verwirklichte Zweck in späterer Folge aufgegeben würde; keine Verletzung im Eigentumsrecht durch denkunmögliche Gesetzesanwendung; keine Willkür

Entscheidungstexte

Schlagworte

Eigentumseingriff, Enteignung, Rückübereignung, Enteignungszweck, Behördenzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B313.1985

Dokumentnummer

JFR_10138996_85B00313_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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