RS Vwgh 1993/5/26 90/13/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1993
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §116 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in:ARD 4469/22/93, S 7; ARD 4470/26/93, S 6; AnwBl 11/1993, S 857 - 861; ARD 4472/48/93, S 6; ARD 4471/53/93, S 6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/09 90/13/0281 1

Stammrechtssatz

Ein rechtskräftiges Strafurteil entfaltet bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt; ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zulasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleichkommen (Hinweis E 22.11.1984, 84/16/0179, 0180, VwSlg 5935 F/1984).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990130155.X18

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten