Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus den §§ 78 und 79 LuftfahrtG kann eine Parteistellung von Personen, deren Grund und Boden für eine nach diesen Bestimmungen erteilte Bewilligung nicht berührt wird, nicht abgeleitet werden. Wird Grund und Boden für Zwecke der Luftfahrt in Anspruch genommen, sei es für das Flugfeld im engeren Sinn oder für eine außerdem geplante Sicherheitszone, bedarf es (auch) einer Bewilligung nach den §§ 68 ff LuftfahrtG, in welchem Verfahren die Eigentümer der davon betroffenen Grundstücke Parteistellung haben (Hinweis E 2.12.1987, 86/03/0168).
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitBesondere Rechtsgebiete Diversesöffentlicher Verkehr Fluglinien SchiffahrtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992030108.X02Im RIS seit
24.01.2001Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019