RS Vwgh 1993/5/26 92/03/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §68;
LuftfahrtG 1958 §78 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §79 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §79 Abs2;

Rechtssatz

Aus den §§ 78 und 79 LuftfahrtG kann eine Parteistellung von Personen, deren Grund und Boden für eine nach diesen Bestimmungen erteilte Bewilligung nicht berührt wird, nicht abgeleitet werden. Wird Grund und Boden für Zwecke der Luftfahrt in Anspruch genommen, sei es für das Flugfeld im engeren Sinn oder für eine außerdem geplante Sicherheitszone, bedarf es (auch) einer Bewilligung nach den §§ 68 ff LuftfahrtG, in welchem Verfahren die Eigentümer der davon betroffenen Grundstücke Parteistellung haben (Hinweis E 2.12.1987, 86/03/0168).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitBesondere Rechtsgebiete Diversesöffentlicher Verkehr Fluglinien Schiffahrt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030108.X02

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten