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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktRechtssatz
Wr. GebrauchsabgabeG 1966; Rechtsnatur der Gebrauchsabgabe nach diesem G; Besteuerungsgegenstand ist der erlaubte Gebrauch; keine Bedenken gegen eine solche Regelung, die dem Umstand Rechnung trägt, daß die Abgabe für den Gebrauch von öffentlichem Grund den Charakter einer Gegenleistung für die eingeräumte Berechtigung trägt; Erweiterung, Einschränkung oder sonstige Veränderung der Gebrauchserlaubnis im G nicht geregelt - Frage der Identität des Gebrauchs maßgeblich für eine eventuelle (weitere) Abgabenvorschreibung; eine Auslegung des G dahin, daß es bei Planwechsel (Ergänzung, Einschränkung oder unerheblicher Abänderung des ursprünglichen Planes) zu jeweils neuen Abgabenvorschreibungen komme, wäre eine unsachliche Vervielfachung der Gebrauchsabgabe;
keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch den (negativen) Berufungsbescheid über die Rückerstattungsanträge;
jedoch Verletzung im Gleichheitsrecht durch Vorschreibung einer Gebrauchsabgabe nach dem zweiten (einschränkenden) Planwechsel - gleichheitswidrige Gesetzesauslegung; Kostenzuspruch an die Bf. - teilweises Unterliegen der Bf. kann unberücksichtigt bleiben
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gebrauchsabgabe, Doppelbesteuerung, Auslegung verfassungskonforme, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B112.1985Dokumentnummer
JFR_10138996_85B00112_01