RS Vfgh 1986/10/4 B112/85, B113/85, B573/85

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Veröffentlicht am 04.10.1986
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Index

L3 Finanzrecht
L3700 Benützungsabgabe, Gebrauchsabgabe

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
FAG 1979 §14 Abs1 Z13
VfGG §88
Wr GebrauchsabgabeG 1966 §3
Wr GebrauchsabgabeG 1966 §4
Wr GebrauchsabgabeG 1966 §9
Wr GebrauchsabgabeG 1966 §15

Rechtssatz

Wr. GebrauchsabgabeG 1966; Rechtsnatur der Gebrauchsabgabe nach diesem G; Besteuerungsgegenstand ist der erlaubte Gebrauch; keine Bedenken gegen eine solche Regelung, die dem Umstand Rechnung trägt, daß die Abgabe für den Gebrauch von öffentlichem Grund den Charakter einer Gegenleistung für die eingeräumte Berechtigung trägt; Erweiterung, Einschränkung oder sonstige Veränderung der Gebrauchserlaubnis im G nicht geregelt - Frage der Identität des Gebrauchs maßgeblich für eine eventuelle (weitere) Abgabenvorschreibung; eine Auslegung des G dahin, daß es bei Planwechsel (Ergänzung, Einschränkung oder unerheblicher Abänderung des ursprünglichen Planes) zu jeweils neuen Abgabenvorschreibungen komme, wäre eine unsachliche Vervielfachung der Gebrauchsabgabe;

keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch den (negativen) Berufungsbescheid über die Rückerstattungsanträge;

jedoch Verletzung im Gleichheitsrecht durch Vorschreibung einer Gebrauchsabgabe nach dem zweiten (einschränkenden) Planwechsel - gleichheitswidrige Gesetzesauslegung; Kostenzuspruch an die Bf. - teilweises Unterliegen der Bf. kann unberücksichtigt bleiben

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gebrauchsabgabe, Doppelbesteuerung, Auslegung verfassungskonforme, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B112.1985

Dokumentnummer

JFR_10138996_85B00112_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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