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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 Anl1 Z21/4 idF 1988/148;Rechtssatz
Auch die Pflege und Fortsetzung der Lehre eines bestimmten Universitätslehrers schließt eine Weiterbildung der Lehre und Forschung unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen der Forschung und der Praxis sowie eigener Erkenntnisse zumindest nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120096.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015