RS Vwgh 1993/5/26 89/13/0082

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Veröffentlicht am 26.05.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21;
EStG 1972 §14;
KStG 1966 §8 Abs1;

Rechtssatz

Werden Abfertigungen nicht aus betrieblichen Gründen bezahlt, so ist der gesamte diesbezügliche Aufwand gewinnerhöhend als verdeckte Gewinnauschüttung zuzurechnen und nicht nur der Differenzbetrag zwischen bezahlten Abfertigungen und den hiefür in den Vorjahren gebildeten Rückstellungen. Eine erfolgsneutrale Verwendung von erfolgswirksam gebildeten Rückstellungen für einen nichtbetrieblich veranlaßten Aufwand kommt nämlich nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989130082.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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