RS Vwgh 1993/5/26 89/13/0082

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Veröffentlicht am 26.05.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §167 Abs2;
BAO §21;
KStG 1966 §8 Abs1;

Rechtssatz

Um eine im Wirtschaftsleben allgemein übliche Vorgangsweise (hier Zahlung einer Abfertigung an ausscheidende Arbeitnehmer, auch wenn sie auf eigenen Wunsch das Dienstverhältnis beenden) in eine verdeckte Gewinnausschüttung umzudeuten, müssen gewichtige Gründe vorliegen. Vermutungen und Möglichkeiten können zwar maßgebend dafür sein, einen vom Abgabepflichtigen dargestellten Sachverhalt danach zu untersuchen, ob sein tatsächlicher wirtschaftlicher Gehalt nicht in Wahrheit ein anderer ist als vorgegeben. Ergebnis einer solchen Untersuchung muß aber stets ein als erwiesen anzunehmender und nicht bloß ein von Mutmaßungen getragener Sachverhalt sein. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles sorgfältig zu prüfen und einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989130082.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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