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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Es wird in die Rechte des Eigentümers eines Grundstückes das im Genehmigungsverfahren nach den §§ 78 und 79 LuftfahrtG berührt wird, nicht eingegriffen, wenn es sich bloß um die Folgewirkung eines Bescheides handelt, durch den das betroffene Grundstück zur Gänze in den Flugplatz einbezogen wurde, sodaß es innerhalb der Flugplatzgrenzen liegt. In die schon durch einen solchen Bescheid gestalteten subjektiven Rechte des Grundstückseigentümers wird durch einen Bewilligungsbescheid bzgl Errichtung einer Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (hier: Hangar) nicht eingegriffen und es wird die Rechtsstellung des Bf als Grundeigentümer dadurch nicht verändert.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitBesondere Rechtsgebiete Diversesöffentlicher Verkehr Fluglinien SchiffahrtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992030108.X03Im RIS seit
24.01.2001Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019