RS Vwgh 1993/5/26 92/03/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §78;
LuftfahrtG 1958 §79;

Rechtssatz

Es wird in die Rechte des Eigentümers eines Grundstückes das im Genehmigungsverfahren nach den §§ 78 und 79 LuftfahrtG berührt wird, nicht eingegriffen, wenn es sich bloß um die Folgewirkung eines Bescheides handelt, durch den das betroffene Grundstück zur Gänze in den Flugplatz einbezogen wurde, sodaß es innerhalb der Flugplatzgrenzen liegt. In die schon durch einen solchen Bescheid gestalteten subjektiven Rechte des Grundstückseigentümers wird durch einen Bewilligungsbescheid bzgl Errichtung einer Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (hier: Hangar) nicht eingegriffen und es wird die Rechtsstellung des Bf als Grundeigentümer dadurch nicht verändert.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitBesondere Rechtsgebiete Diversesöffentlicher Verkehr Fluglinien Schiffahrt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030108.X03

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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