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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein Feststellungsbescheid über die Parteistellung in einem bestimmten Verwaltungsverfahren ist zulässig, um durch seinen Spruch zu klären, ob einer bestimmten Person IN DEM BETREFFENDEN VERFAHREN Parteistellung zukommt und sie daher dem Verfahren beizuziehen ist (Hinweis E 16.11.1973, VwSlg 8498 A/197ä). Eine Bindungwirkung des angefochtenen Bescheides für allfällige andere beabsichtigte Verwaltungsverfahren besteht daher nicht.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992030208.X01Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015