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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 litc;Rechtssatz
Der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 1 lit c StVO wird nicht von jener Person verwirklicht, die zunächst ein Verschulden am Verkehrsunfall bestritten hat (Hinweis E 28.1.1985, 85/18/0008). Die Verpflichtung, die "Beteiligung" am Unfall zuzugeben, also ein Geständnis
abzulegen, ergibt sich aus § 4 Abs 1 lit c StVO nicht. Die Vorschrift dient nicht dazu, ein Geständnis zu erzwingen.
Schlagworte
Mitwirkung und Feststellung des SachverhaltesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992030008.X02Im RIS seit
12.06.2001