RS Vwgh 1993/5/26 92/03/0008

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Veröffentlicht am 26.05.1993
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc;

Rechtssatz

Der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 1 lit c StVO wird nicht von jener Person verwirklicht, die zunächst ein Verschulden am Verkehrsunfall bestritten hat (Hinweis E 28.1.1985, 85/18/0008). Die Verpflichtung, die "Beteiligung" am Unfall zuzugeben, also ein Geständnis

abzulegen, ergibt sich aus § 4 Abs 1 lit c StVO nicht. Die Vorschrift dient nicht dazu, ein Geständnis zu erzwingen.

Schlagworte

Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030008.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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