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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
PensionsO Wr 1966 §9 idF 1986/034;Rechtssatz
Die soziale Geltung einer beruflichen Tätigkeit richtet sich nicht (wie das der Beamte vermeint) vorwiegend nach den hiefür erforderlichen Vorkenntnissen und der damit verbundenen persönlichen Verantwortung, sondern überwiegend danach, in welche ihrer Gruppen die bestehende Gesellschaftsordnung diejenigen einreiht, die bestimmte Berufstätigkeiten verrichten (Hinweis E 9.4.1970, 47/70, VwSlg 7775 A/1970 und E 25.5.1962, 498/60).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120260.X03Im RIS seit
12.06.2001