RS Vwgh 1993/5/26 92/03/0021

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Veröffentlicht am 26.05.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §99 Abs3 lita;
StVO 1960 §99 Abs3 litb;
VStG §44a litc;

Rechtssatz

Da die Einleitung des § 99 Abs 3 StVO einen einheitlichen Strafrahmen für alle Deliktsfälle dieser Gesetzesstelle festlegt, reicht es iSd § 44a lit c VStG schon aus, wenn von der Behörde als angewendete Gesetzesbestimmung für die Verhängung der Strafe § 99 Abs 3 StVO zitiert wird. Wenn die belangte Behörde anstelle der von der Erstbehörde zitierten "lit a" richtigerweise "lit b" anführt, überschreitet sie damit nicht ihre Befugnisse, weil sie berechtigt ist, die Strafbestimmung zu berichtigen (Hinweis E 11.9.1985, 84/03/0356).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030021.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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