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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §176 Abs4;Rechtssatz
Aus § 12 Abs 3 DVG 1984 iVm § 12 Abs 2 DVG 1984 läßt sich ein Recht auf rückwirkende Verlängerung eines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses eines Universitätsassistenten, das vor dem 1.10.1988 (Art VI Abs 10 HochschullehrerdienstrechtsG) durch Zeitablauf erloschen ist, nicht ableiten; denn selbst wenn im Beschwerdefall der Berufung des Bf gegen den nach dem 1.10.1988 erlassenen erstinstanzlichen Bescheid (Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses) aufschiebende Wirkung zugekommen wäre, hätte dies nicht bewirkt, daß das befristete Dienstverhältnis dadurch automatisch verlängert worden wäre. Das befristete Dienstverhältnis wäre vielmehr auch in diesem Fall vor dem 1.10.1988 durch Zeitablauf erloschen. Damit fehlt es aber von vornherein an der "Ausgleichsfunktion" des § 12 Abs 3 DVG 1984, die aber ein notwendiges Tatbestandselement für die Anwendbarkeit des § 12 Abs 3 DVG 1984 ist. Es gibt auch keine im Beschwerdefall anzuwendende Norm, die ausdrücklich dem rechtzeitigen (dh vor dem Ablauf des befristeten Dienstverhältnisses gestellten) Antrag auf Verlängerung die Wirkung zumißt, das befristete Dienstverhältnis jedenfalls bis zur (rechtskräftigen) Entscheidung der zuständigen Behörde zu verlängern (vgl aber § 176 Abs 4 BDG 1979 für den Fall der Umwandlung eines Dienstverhältnisses in ein solches auf unbestimmte Zeit). Eine derartige Wirkung eines Antrages bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung und ist nicht von vornherein mit ihm verbunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120038.X02Im RIS seit
12.06.2001