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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs1;Beachte
Besprechung in:ARD 4469/22/93, S 7; ARD 4472/48/93, S 6; ARD 4471/53/93, S 6; ARD 4470/26/93, S 6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/10/02 90/03/0180 2Stammrechtssatz
Das Gesetz sieht keine Regelung des Inhaltes vor, wonach eine erst nach Ablauf der vom VwGH eingeräumten Achtwochenfrist erstattete Gegenschrift zurückzuweisen und auf ihren Inhalt nicht mehr Bedacht zu nehmen ist. (Es wurden dem Rechtsträger der belBeh Aufwendungen für die Gegenschrift zuerkannt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990130155.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015