RS Vwgh 1993/5/26 90/13/0155

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Veröffentlicht am 26.05.1993
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs1;
VwGG §38 Abs2;
VwGG §48 Abs2 Z2;

Beachte

Besprechung in:ARD 4469/22/93, S 7; ARD 4472/48/93, S 6; ARD 4471/53/93, S 6; ARD 4470/26/93, S 6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/02 90/03/0180 2

Stammrechtssatz

Das Gesetz sieht keine Regelung des Inhaltes vor, wonach eine erst nach Ablauf der vom VwGH eingeräumten Achtwochenfrist erstattete Gegenschrift zurückzuweisen und auf ihren Inhalt nicht mehr Bedacht zu nehmen ist. (Es wurden dem Rechtsträger der belBeh Aufwendungen für die Gegenschrift zuerkannt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990130155.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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