Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §43 Abs1;Rechtssatz
Der Beamte hat iSd § 48 BDG die vom Dienstgeber festgesetzten Dienststunden einzuhalten. Dies setzt zunächst einmal voraus, daß er den Dienst auch pünktlich antritt. Das regelmäßige und pünktliche Erscheinen zum Dienst gehört zu den elementaren Pflichten eines jeden Beamten. Daher ist es Pflicht des Beamten, sich so einzurichten, daß er seinen Dienst zeitgerecht antreten kann (Hinweis E 28.3.1984, 83/09/0025). Der Beamte hat daher den vom Dienstgeber nach dienstlichen Erfordernissen festgesetzten Dienstbeginn grundsätzlich als objektiv vorgegeben hinzunehmen. Vom Bund als Dienstgeber ist auch im Sinne der vom Bf angesprochenen Loyalität nicht zu erwarten, auf individuelle Wünsche der Arbeitszeitgestaltung jedes einzelnen Dienstnehmers (Beamten) einzugehen. Aber auch die vom (öffentlichen oder privaten) Busunternehmer nach verkehrspolitischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten gestalteten Fahrpläne sind als "objektiv vorgegeben" zu akzeptieren, haben sich doch die Passagiere allgemein diesen vorgegebenen Bedingungen zu unterwerfen (hier kommt die Autobushaltestelle nicht iSd § 22 Abs 3 RGV für die Fahrt in den Zuteilungsort in Betracht, weil die Benutzung des dort fahrenden Verkehrsmittels nicht den rechtzeitigen Dienstantritt ermöglicht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120069.X01Im RIS seit
20.11.2000