RS Vwgh 1993/5/26 92/12/0096

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Veröffentlicht am 26.05.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/01 Hochschullehrer

Norm

AVG §45 Abs2;
BDG 1979 Anl1 Z21/4 idF 1988/148;
Überleitung von Universitätspersonal 1988 Art6 Abs5;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Eine besondere Belastung des Universitätsassistenten auf den Gebieten der Lehre und Verwaltung kann zwar bei der Quantität der Forschungstätigkeit, nicht aber bei deren Qualität entscheidend berücksichtigt werden. Da in der Frage der Qualität der wissenschaftlichen Leistungen des Bf der belangten Behörde einander widersprechende Gutachten bzw Beweisergebnisse vorgelegen sind, war es ihre Aufgabe, im Rahmen der ihr zukommenden Beweiswürdigung darzulegen, warum sie gerade diesen Beweisergebnissen folgt. Diesen Erfordernissen entspricht der angefochtene Bescheid. Ausgehend von der dem VwGH bei der Beweiswürdigung nur hinsichtlich der Schlüssigkeit und Mängelfreiheit zukommenden Kontrolle (Hinweis E VS 26.6.1978, 695/77, VwSlg 9602 A/1978) kann den Überlegungen der belangten Behörde die Schlüssigkeit nicht abgesprochen werden. (mwA zur Schlüssigkeitsprüfung).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverständiger Gutachtenfreie BeweiswürdigungBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelBeweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120096.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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