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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §96 Abs1 Z3;Rechtssatz
Kontrollmaßnahmen, die nicht die Menschenwürde berühren, sind allgemeine Ordnungsvorschriften iSd § 97 Abs 1 Z 1 ArbVG. Wären Kontrollmaßnahmen, die nicht die Menschenwürde berühren, nicht als Ordnungsvorschriften iSd § 97 Abs 1 ArbVG zu verstehen, so ergäbe sich insoweit ein Wertungswiderspruch, also solche Maßnahmen, die die Interessen der Arbeitnehmer unter Umständen intensiver berühren könnten als sonstige Ordnungsvorschriften zur Regelung des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb, von der Mitbestimmung vollkommen ausgenommen wären und im alleinigen Entscheidungsbereich des Dienstgebers lägen, während allenfalls weniger wichtige Ordnungsvorschriften in den Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung fielen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010927.X06Im RIS seit
11.07.2001