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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1991 §2;Rechtssatz
Das Vorbringen des Fremden, der von ihm beantragte Sichtvermerk würde nicht unmittelbar an eine sichtvermerksfreie Einreise anschließen, sondern an ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren, macht den Versagungsgrund des § 10 Abs 1 Z 6 FrG 1993 ua deshalb nicht unanwendbar, weil es nicht der Absicht des Gesetzgebers entspräche, einen Fremden, der einen unberechtigten Asylantrag gestellt hat, besserzustellen als einen Fremden, der keinen solchen Antrag gestellt hat (Hinweis E 3.5.1993, 93/18/0096).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180237.X04Im RIS seit
06.08.2001