RS Vwgh 1993/5/27 93/18/0237

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Veröffentlicht am 27.05.1993
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001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §2;
AsylG 1991 §3;
AsylG 1991 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Vorbringen des Fremden, der von ihm beantragte Sichtvermerk würde nicht unmittelbar an eine sichtvermerksfreie Einreise anschließen, sondern an ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren, macht den Versagungsgrund des § 10 Abs 1 Z 6 FrG 1993 ua deshalb nicht unanwendbar, weil es nicht der Absicht des Gesetzgebers entspräche, einen Fremden, der einen unberechtigten Asylantrag gestellt hat, besserzustellen als einen Fremden, der keinen solchen Antrag gestellt hat (Hinweis E 3.5.1993, 93/18/0096).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180237.X04

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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