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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art118 Abs2;Rechtssatz
Nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts nimmt auch das Vorhandensein überörtlicher Interessen (der Bf legte hiefür Unterschriften gemeindefremder Personen vor) einer Angelegenheit nicht die Merkmale, die für ihre Zuordnung zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (gem Art 118 Abs 2 B-VG) wesentlich sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010900.X02Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.12.2012