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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ARG 1984 §11 Abs1 Z1;Rechtssatz
Nimmt ein Verstößen gegen § 3 Abs 1 iVm § 27 Abs 1 ARG beschuldigter Arbeitgeber für sich die Geltung der Ausnahmeregelung des § 11 Abs 1 Z 1 ARG in Anspruch, so stellt er die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes in Abrede, bestreitet hingegen die subjektive Tatseite nicht.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180233.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013