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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Es kann nicht als unsachlich erkannt werden, wenn mangels anders lautender Übergangsvorschriften alle Sichtvermerkswerber ab Inkrafttreten des FrG in gleicher Weise behandelt werden, unabhängig davon, wann sie ihren Antrag gestellt und wann sie das einen Versagungsgrund nach dem FrG darstellende Verhalten gesetzt haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180127.X02Im RIS seit
11.07.2001