RS Vwgh 1993/5/27 93/18/0127

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Veröffentlicht am 27.05.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z7;
FrG 1993 §10 Abs1;
FrG 1993 §86 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Es kann nicht als unsachlich erkannt werden, wenn mangels anders lautender Übergangsvorschriften alle Sichtvermerkswerber ab Inkrafttreten des FrG in gleicher Weise behandelt werden, unabhängig davon, wann sie ihren Antrag gestellt und wann sie das einen Versagungsgrund nach dem FrG darstellende Verhalten gesetzt haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180127.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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