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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
KJBG 1987 §1 Abs1;Rechtssatz
Praktika, die Jugendliche im Rahmen ihres schulischen Bildungsganges zu absolvieren haben, sind - wenn auch lehrplanmäßig vorgesehen - nicht von der Autorität der Schule getragene "sonstige Ausbildungsverhältnisse" iSd § 1 Abs 1 KJBG 1987. Die Beschäftigung von Jugendlichen iSd § 3 Z 1 KJBG 1987 im Rahmen dieser Praktika fällt demnach in den sachlichen Geltungsbereich des KJBG 1987. Ausnahmen zugunsten dieser Praktika sieht das Gesetz nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180054.X03Im RIS seit
02.07.2001