RS Vwgh 1993/5/27 93/01/0050

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Veröffentlicht am 27.05.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §11;
AsylG 1991 §17 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;

Rechtssatz

Weist zwar eine an die Erstbehörde gerichtete Eingabe die Aktenzahl des erstinstanzlichen Bescheides auf und wird als "Berufung" bezeichnet, erschöpft sich aber im übrigen in der Erlärung, daß sie mit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht einverstanden ist, so fehlen die maßgebenden Gründe dafür.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010050.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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