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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §11;Rechtssatz
Weist zwar eine an die Erstbehörde gerichtete Eingabe die Aktenzahl des erstinstanzlichen Bescheides auf und wird als "Berufung" bezeichnet, erschöpft sich aber im übrigen in der Erlärung, daß sie mit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht einverstanden ist, so fehlen die maßgebenden Gründe dafür.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010050.X01Im RIS seit
20.11.2000