RS Vwgh 1993/5/27 92/01/1013

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Veröffentlicht am 27.05.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §69 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Auch das Ende eines Zeitraumes, zu dem Gewißheit über das Vorliegen einer neuen Tatsache iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG eintritt, stellt einen Zeitpunkt gemäß § 69 Abs 2 AVG dar (hier: "massive gesellschaftspolitische, fast revolutionäre Umwälzung in Rumänien"; im Beschwerdefall war für die Stellung des Wiederaufnahmsantrages nach seinem Inhalt ein Telefonat ausschlaggebend, das zu einem bestimmten Zeitpunkt stattfand, dessen Angabe aber im Antrag unterblieben ist).

Schlagworte

Inhalt des Wiederaufnahmeantrages Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992011013.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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