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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Auch das Ende eines Zeitraumes, zu dem Gewißheit über das Vorliegen einer neuen Tatsache iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG eintritt, stellt einen Zeitpunkt gemäß § 69 Abs 2 AVG dar (hier: "massive gesellschaftspolitische, fast revolutionäre Umwälzung in Rumänien"; im Beschwerdefall war für die Stellung des Wiederaufnahmsantrages nach seinem Inhalt ein Telefonat ausschlaggebend, das zu einem bestimmten Zeitpunkt stattfand, dessen Angabe aber im Antrag unterblieben ist).
Schlagworte
Inhalt des Wiederaufnahmeantrages Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992011013.X01Im RIS seit
20.11.2000