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68 Invalideneinstellung, sonstiges SozialrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzRechtssatz
InvalideneinstellungsG 1969; Vorschreibung einer Ausgleichstaxe gemäß §9; keine Bedenken gegen §9 Abs1 (unter Hinweis auf VfSlg. 9705/1983) - seither keine wesentliche Änderung der gesetzlichen Regelung; Erreichung der dem G zugrundeliegenden Ziele hat die Festlegung einer Beschäftigungspflicht in §1 Abs1 zur Voraussetzung; Möglichkeit, die Beschäftigungspflicht nach einem Pflichtzahlschlüssel, der von der generellen Festlegung dieses Schlüssels im Abs1 abweicht, zu erfüllen, trägt den verschiedenen Voraussetzungen für die Beschäftigung Invalider nach dem Produktionsbereich in den verschiedenen Betrieben Rechnung - keine Gleichheitsbedenken gegen §1 Abs2; der Begriff "die technischen Gründe" in §1 Abs2 iZm. der Zielrichtung des G hinreichende Determinierung für das Verhalten des Verordnungsgebers bei der Festsetzung des Pflichtzahlschlüssels - hinreichende Bestimmtheit des §1 Abs2; (durch Verordnung festgelegte) Änderungen der Pflichtzahl für gewisse Betriebsarten nicht gleichheitswidrig - Wirtschaftsart, der das Unternehmen der Bf. zuzuordnen ist, wurde berücksichtigt; kein Hinweis auf denkunmögliche Gesetzesanwendung oder Willkür
Schlagworte
VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Invalideneinstellung, Kompetenz Bund - Länder Invalideneinstellung, VfGH / PrüfungsmaßstabEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B446.1983Dokumentnummer
JFR_10138994_83B00446_01