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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §7;Rechtssatz
Einem Fremden, dessen Beschwerde gegen die Abweisung seines Asylantrages der VwGH die aufschiebende Wirkung im Umfang der Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1991 zuerkannt hat, kommt nicht ohne weiteres eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu. Vielmehr kommt dem Fremden eine solche Berechtigung nur für den Fall zu, daß sie ihm schon vor Erlassung des Beschlusses über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - vorläufig oder befristet - zukam. Mangelte es daher dem Fremden schon bis zur Erlassung des genannten Beschlusses an einer Aufenthaltsberechtigung, so ändert sich an dieser rechtlichen Situation durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180099.X01Im RIS seit
20.11.2000