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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §11;Rechtssatz
In Fällen, bei denen es sich bei der Partei um einen der deutschen Sprache nicht kundigen und nicht rechtsfreundlich vertretenen Asylwerber handelt, können keine allzu strengen Anforderungen an eine eingebrachte Berufung gestellt werden. Dies bedeutet aber nicht, daß von der Vorschrift des § 63 Abs 3 AVG, wonach die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat, zur Gänze abgesehen werden kann, findet doch auch hier für diese Personen - zumal - gemäß § 11 AsylG 1991 auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz das AVG Anwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010050.X02Im RIS seit
20.11.2000