Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Es besteht keine Vorschrift, die es der Strafbehörde zur Pflicht machen würde, in der Begründung für die Bemessung einer Ersatzfreiheitsstrafe den dafür bestehenden Strafrahmen anzuführen.
Schlagworte
Geldstrafe und ArreststrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180233.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013