RS Vwgh 1993/5/27 93/18/0233

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Veröffentlicht am 27.05.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
VStG §16 Abs1;
VStG §19;

Rechtssatz

Es besteht keine Vorschrift, die es der Strafbehörde zur Pflicht machen würde, in der Begründung für die Bemessung einer Ersatzfreiheitsstrafe den dafür bestehenden Strafrahmen anzuführen.

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180233.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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