RS Vwgh 1993/5/27 93/18/0054

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Veröffentlicht am 27.05.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

GewO 1973 §370 Abs2;
GewO 1973 §39 Abs1;
KJBG 1987;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Der gewerberechtliche Geschäftsführer kann nur für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften - von denen der Schutz der Arbeitnehmer bei ihrer beruflichen Tätigkeit nach arbeitnehmerschutzrechtlichen Normen (hier: jenen des KJBG 1987) nicht erfaßt wird - zur Verantwortung gezogen werden. Die Heranziehung des handelsrechtlichen Geschäftsführers als desjenigen, der die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die in Rede stehenden Verstöße gegen das KJBG 1987 zu tragen habe, entspricht somit dem Gesetz (Hinweis E 17.2.1992, 91/19/0335).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180054.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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