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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §370 Abs2;Rechtssatz
Der gewerberechtliche Geschäftsführer kann nur für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften - von denen der Schutz der Arbeitnehmer bei ihrer beruflichen Tätigkeit nach arbeitnehmerschutzrechtlichen Normen (hier: jenen des KJBG 1987) nicht erfaßt wird - zur Verantwortung gezogen werden. Die Heranziehung des handelsrechtlichen Geschäftsführers als desjenigen, der die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die in Rede stehenden Verstöße gegen das KJBG 1987 zu tragen habe, entspricht somit dem Gesetz (Hinweis E 17.2.1992, 91/19/0335).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180054.X01Im RIS seit
02.07.2001