Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §16;Rechtssatz
Unter der "angewendeten Gesetzesbestimmung" iSd § 44a Z 3 VStG ist jene Verwaltungsvorschrift zu verstehen, die bei der Festlegung des Strafmittels (Strafart) und des Strafausmaßes heranzuziehen ist, nicht aber unabhängig davon auch sonstige für die Strafbemessung in Betracht kommende allgemeine Bestimmungen des VStG, wie etwa jene des § 16 VStG in Ansehung der Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe (Hinweis E 28.6.1988, 88/04/0047).
Schlagworte
Strafnorm Mängel im Spruch ErsatzfreiheitsstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180233.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013