Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ArbVG §96 Abs1 Z3;Rechtssatz
Der sprachlich unklare Begriff "die Menschenwürde berühren" in § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG bedeutet, daß jedenfalls auch alle jene Maßnahmen dazuzuzählen sind, die die Menschwürde "tangieren", ohne sie schon zu verletzen bzw die abstrakt geeignet sind, sie zu beeinträchtigen, wobei es auf die "juristische Nähe" zur Beeinträchtigung ankommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010927.X04Im RIS seit
11.07.2001