RS Vwgh 1993/5/27 92/01/0927

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Veröffentlicht am 27.05.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ABGB §16;
ArbVG §96 Abs1 Z3;

Rechtssatz

IZm der Frage der Berührung der Menschenwürde iSd § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG kommt dem Persönlichkeitsrecht entscheidender Stellenwert zu. In jenen Fällen, in denen nicht schon a priori eine Beeinträchtigung der Menschenwürde anzunehmen ist, ist eine umfassende Abwägung der von der in Rede stehenden Kontrollmaßnahme berührten Interessen vorzunehmen, also einerseits der Interessen des Dienstgebers, der durch die angestrebte Maßnahme neben der ihm prinzipiell zukommenden Kontrolle seiner Dienstnehmer (was zum Wesen des Arbeitsverhältnisses gehört, zB auch sein Eigentum sichern und schützen will), und andererseits der Interessen des Dienstnehmers an der Wahrung seines Persönlichkeitsrechtes. Als wesentlicher Aspekt wird in diesem Zusammenhang zu Recht das Prinzip der Verhältnismäßigkeit betont, wonach ein Persönlichkeitsrecht nicht weiter beschränkt werden darf, als es von der Sache her geboten erscheint. Angewendet auf Kontrollmaßnahmen ergibt sich daraus das Postulat auf den Einsatz des den Arbeitnehmer jeweils schonendsten Kontrollverfahrens. Kontrollmaßnahmen mit übersteigerter Intensität (das sind solche, die jenes Maß übersteigen, welches für die Arbeitsverhältnisse der betreffenden Art typisch und geboten ist) berühren das Persönlichkeitsrecht auf menschenwürdige Behandlung, wodurch die Mitbestimmungspflicht des Betriebsrates ausgelöst wird (vgl Torkontrollen, wobei jedenfalls ein damit verbundenes Abtasten des Dienstnehmers sein Persönlichkeitsrecht verletzt; hier: das sichtbare Tragen des Personalausweises ist keine die Menschenwürde berührende Kontrollmaßnahme).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010927.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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