RS Vfgh 1986/10/8 B815/86, G144/86

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Veröffentlicht am 08.10.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag

Rechtssatz

Art139, 140 B-VG; bei Anhängigkeit eines Verfahrens, in dem Gelegenheit zur Anregung einer amtswegigen Prüfung besteht, ist ein Individualantrag nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zulässig; andernfalls gelangte man zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Charakter des Individualantrages als eines bloß subsidiären Rechtsbehelfes nicht in Einklang stünde (VfSlg. 10857/1986 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen)

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Rechtsschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B815.1986

Dokumentnummer

JFR_10138992_86B00815_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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