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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragRechtssatz
Art139, 140 B-VG; bei Anhängigkeit eines Verfahrens, in dem Gelegenheit zur Anregung einer amtswegigen Prüfung besteht, ist ein Individualantrag nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zulässig; andernfalls gelangte man zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Charakter des Individualantrages als eines bloß subsidiären Rechtsbehelfes nicht in Einklang stünde (VfSlg. 10857/1986 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen)
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, RechtsschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B815.1986Dokumentnummer
JFR_10138992_86B00815_01