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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art118 Abs2;Rechtssatz
Bei der gebotenen verfassungskonformen Interpretation der Kompetenzbestimmung des § 10 a Abs 1 lit b OÖ VeranstaltungsG, unter welcher Voraussetzung eine Veranstaltung "nach ihrer Art, dem Veranstaltungsort und dem Ausmaß des zu erwartenden Publikumsinteresses in ihrer Bedeutung nicht über den Bereich einer Gemeinde hinausreicht", sind die in Art 118 Abs 2 B-VG zur Umschreibung des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde im Wege einer Generalklausel normierten Umstände zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist betreffend die Frage, ob der Betrieb (hier: Go-Kart-Anlage in seiner Bedeutung über den Bereich der Gemeinde hinausreicht, zu beachten, ob die Veranstaltung einerseits jedenfalls im überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten Gemeinschaft gelegen ist, wofür eine spezifische Bezogenheit auf den gemeindlichen Raum maßgeblich ist, und ob eine Gemeinde andererseits für die Bewältigung der Durchführung der in Rede stehenden Veranstaltung wegen generellen Eignungsmangels der staatlichen Mithilfe bedürfte (hier: auf Grund der erhobenen Frequenzdaten Überschreitung des eigenen Wirkungsbereiches verneint).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010900.X01Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.12.2012