RS Vwgh 1993/5/27 92/01/0900

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Veröffentlicht am 27.05.1993
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Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
L70704 Theater Veranstaltung Oberösterreich
L70714 Spielapparate Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art118 Abs2;
B-VG Art118 Abs3 Z3;
B-VG Art119a Abs5;
GdO OÖ 1979 §102 Abs1;
VeranstaltungsG OÖ 1954 §10a Abs1 litb;
VeranstaltungsG OÖ 1954 §10a Abs4;

Rechtssatz

Bei der gebotenen verfassungskonformen Interpretation der Kompetenzbestimmung des § 10 a Abs 1 lit b OÖ VeranstaltungsG, unter welcher Voraussetzung eine Veranstaltung "nach ihrer Art, dem Veranstaltungsort und dem Ausmaß des zu erwartenden Publikumsinteresses in ihrer Bedeutung nicht über den Bereich einer Gemeinde hinausreicht", sind die in Art 118 Abs 2 B-VG zur Umschreibung des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde im Wege einer Generalklausel normierten Umstände zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist betreffend die Frage, ob der Betrieb (hier: Go-Kart-Anlage in seiner Bedeutung über den Bereich der Gemeinde hinausreicht, zu beachten, ob die Veranstaltung einerseits jedenfalls im überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten Gemeinschaft gelegen ist, wofür eine spezifische Bezogenheit auf den gemeindlichen Raum maßgeblich ist, und ob eine Gemeinde andererseits für die Bewältigung der Durchführung der in Rede stehenden Veranstaltung wegen generellen Eignungsmangels der staatlichen Mithilfe bedürfte (hier: auf Grund der erhobenen Frequenzdaten Überschreitung des eigenen Wirkungsbereiches verneint).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010900.X01

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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