RS VwGH Beschluss 1993/05/27 93/01/0197

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Veröffentlicht am 27.05.1993
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Rechtssatz

Im Bereich der Willensbildung einer Kollegialbehörde haben die einzelnen Mitglieder dieser Behörde eine staatliche Funktion auszuüben, die - sofern nicht gesetzlich anderes normiert ist - ihre subjektive Rechtssphäre nicht berührt. Die die Willensbildung regelnden Normen haben nämlich nicht die Rechtsstellung der Organwalter, sondern deren Funktion zum Gegenstand. Im Bereich der kollegialen Willensbildung steht somit auch der diesen Verfahrensvorgang leitende Vorsitzende des Kollegiums (im Beschwerdefall der Bürgermeister) dessen Mitgliedern nicht als Verwaltungsbehörde gegenüber (Hinweis B VfGH 21.6.1988, VfSlg 11750/1988). Vorgänge, die sich auf den internen Akt der Willensbildung des Gemeinderates beziehen, können somit nicht unter dem Gesichtspunkt des Bescheides einer Verwaltungbehörde bzw der von einer Verwaltungsbehörde ausgehenden faktischen Amtshandlung von dem durch den Vorgang betroffenen Mitglied des Gemeinderates mit Beschwerde angefochten werden (Hinweis: die B VfGH 19.12.1955, VfSlg Anh 3/1955, und 26.9.1972, VfSlg 6837/1972. Dies gilt - im Hinblick darauf, daß im vorliegenden Zusammenhang kein im Bereich der Verwaltung unerledigtes Begehren vorliegt - auch für die Geltendmachung der Entscheidungspflicht mit Säumnisbeschwerde nach Art 132 B-VG.

Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4
Im RIS seit
11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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