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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt KärntenNorm
B-VG Art132;Rechtssatz
Bei der nach der Vorschrift des § 28 Abs 1 letzter Satz der Allgemeinen Gemeindeordnung 1982, Kärntner LGBl 1982/8, den Mitgliedern des Gemeinderates zu gewährenden Einsicht in die Akten von Verfahrensgegenständen des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse handelt es sich um einen Vorgang, der dem Bereich der inneren Willensbildung des Gemeinderates angehört (Hinweis VfGH 26.9.1972, VfSlg 6837/1972).
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4 Verletzung der Entscheidungspflicht Nichtbehördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010197.X02Im RIS seit
11.07.2001