RS Vwgh 1993/5/27 92/01/0909

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Veröffentlicht am 27.05.1993
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art132;
GdO NÖ 1973 §22;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1993/05/27 93/01/0197 3

Stammrechtssatz

Im Bereich der Willensbildung einer Kollegialbehörde haben die einzelnen Mitglieder dieser Behörde eine staatliche Funktion auszuüben, die - sofern nicht gesetzlich anderes normiert ist - ihre subjektive Rechtssphäre nicht berührt. Die die Willensbildung regelnden Normen haben nämlich nicht die Rechtsstellung der Organwalter, sondern deren Funktion zum Gegenstand. Im Bereich der kollegialen Willensbildung steht somit auch der diesen Verfahrensvorgang leitende Vorsitzende des Kollegiums (im Beschwerdefall der Bürgermeister) dessen Mitgliedern nicht als Verwaltungsbehörde gegenüber (Hinweis B VfGH 21.6.1988, VfSlg 11750/1988). Vorgänge, die sich auf den internen Akt der Willensbildung des Gemeinderates beziehen, können somit nicht unter dem Gesichtspunkt des Bescheides einer Verwaltungbehörde bzw der von einer Verwaltungsbehörde ausgehenden faktischen Amtshandlung von dem durch den Vorgang betroffenen Mitglied des Gemeinderates mit Beschwerde angefochten werden (Hinweis: die B VfGH 19.12.1955, VfSlg Anh 3/1955, und 26.9.1972, VfSlg 6837/1972. Dies gilt - im Hinblick darauf, daß im vorliegenden Zusammenhang kein im Bereich der Verwaltung unerledigtes Begehren vorliegt - auch für die Geltendmachung der Entscheidungspflicht mit Säumnisbeschwerde nach Art 132 B-VG.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010909.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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