RS Vwgh 1993/5/28 93/02/0092

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Veröffentlicht am 28.05.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §19;

Rechtssatz

Die Verwerflichkeit einer Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO ist umso größer, je mehr Alkohol der Täter vor dem Lenken zu sich genommen hat (Hinweis E 31.3.1993, 93/02/0057), das Fehlen eines Erschwerungsgrundes (Hinweis E 30.4.1992, 92/02/0144) bedeutet aber nicht schon das Vorliegen eines ins Gewicht fallenden Milderungsgrundes.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %oErschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020092.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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