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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Die Verwerflichkeit einer Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO ist umso größer, je mehr Alkohol der Täter vor dem Lenken zu sich genommen hat (Hinweis E 31.3.1993, 93/02/0057), das Fehlen eines Erschwerungsgrundes (Hinweis E 30.4.1992, 92/02/0144) bedeutet aber nicht schon das Vorliegen eines ins Gewicht fallenden Milderungsgrundes.
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %oErschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020092.X04Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2014