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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1175;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1991/10/10 91/17/0107 1Stammrechtssatz
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts stellt weder eine natürliche noch nach der herrschenden Lehre (Hinweis Strasser in Rummel, Kommentar zum ABGB, zweiter Band, S 1995) eine juristische Person dar. Für die als beschwerdeführende Partei auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht daher auch nicht die Möglichkeit einer Verletzung in vor dem VwGH verfolgbaren subjektiv-öffentlichen Rechten.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993170105.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
03.03.2015