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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art137 / sonstige KlagenRechtssatz
Art137 B-VG; Klage auf Rückzahlung einer für eine Verwaltungsübertretung verhängten und bereits bezahlten Geldstrafe sowie eines geleisteten Kostenbeitrages nach Aufhebung des Strafbescheides durch den VfGH; Beginn des Verzuges; Angemessenheit der Nachfrist von 14 Tagen; auf Zahlung von Kosten eingeschränktes Klagebegehren nach Zahlung der Klagsforderung berechtigt; Kostenersatzforderung für das Verfahren vor dem VfGH war gemäß §41 iVm. §35 VerfGG und §41 Abs2 ZPO anhand des Rechtsanwaltstarifes auszumessen
Schlagworte
VfGH / Klagen, VfGH / Kosten, VerzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:A24.1985Dokumentnummer
JFR_10138992_85A00024_01