RS Vwgh 1993/5/28 93/02/0092

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Veröffentlicht am 28.05.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §99 Abs1;
VStG §20;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/29 92/02/0061 2

Stammrechtssatz

Gem § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist (Hinweis E 24.5.1989, 89/03/0048). Das bedeutet allerdings nicht, daß die belangte Behörde im vorliegenden Fall zwingend eine die Untergrenze des Strafrahmens des § 99 Abs 1, Einleitungssatz, StVO unterschreitende Strafe hätte verhängen müssen; sie hätte aber bei der Strafbemessung von der Untergrenze des Strafrahmens auszugehen gehabt (Hinweis E 31.1.1990, 89/03/0027).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020092.X06

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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