RS Vwgh 1993/5/28 90/17/0122

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Veröffentlicht am 28.05.1993
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §61 Abs4 idF 1000-3;
GdO NÖ 1973 §61 Abs5 idF 1000-3;

Rechtssatz

Erblickt die Gemeindeaufsichtsbehörde die Rechtswidrigkeit des Inhaltes eines Bescheides darin, daß die in Berufung gezogene Erledigung der Abgabenbehörde erster Instanz kein Bescheid war, und begründete sie darüberhinaus die Aufhebung auch mit Ergänzungsbedürftigkeit der Sachverhaltsfeststellungen und mit sonstigen Verfahrensmängeln, so erschöpft sich in einem solchen Fall der Zurückverweisung der Abgabenangelegenheit an die Gemeinde die Bindungswirkung der Aufhebungsgründe für die Gemeindebehörde zweiter Instanz bei Erlassung des Ersatzbescheides (ein solcher, die Berufung zurückweisender Ersatzbescheid wurde hier nicht erlassen) nicht in der Qualifikation der erstinstanzlichen Erledigung als Nichtbescheid, sondern erstreckt sich (ungeachtet dieser Untätigkeit der Berufungsbehörde bei Erlassung des Ersatzbescheides) auch auf die Gemeindebehörde erster Instanz, denn auch ihre Entscheidung ist als eine neuerliche Entscheidung "der Gemeinde" (vgl den nicht auf Gemeindebehörden, sondern auf die Gemeinde abstellenden Wortlaut des Art 119a Abs 5 B-VG und des § 61 Abs 4 und 5 NÖ GdO) in dieser Angelegenheit aufzufassen. Eine auch für den Bürgermeister angenommene mögliche Bindungswirkung der Rechtsauffassung der Vorstellungsbehörde, soweit sie die Abgabenangelegenheit selbst und nicht nur die Bescheidqualifikation der erstinstanzlichen Erledigung betrifft, tritt freilich nur dann ein, wenn es sich tatsächlich um tragende Aufhebungsgründe und nicht etwa bloß um sogenannte obiter dicta handelt.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990170122.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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