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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §198 Abs1;Rechtssatz
Der Hinweis der belangten Behörde auf einen Bemessungsbescheid, der dem Bf in seiner Eigenschaft als Obmann eines Vereines zugestellt wurde, vermag die Aufschlüsselung im Haftungsbescheid nicht zu ersetzen, weil der Abgabenbescheid an den VEREIN gerichtet und weil es für den Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht voraussehbar war, daß er jemals als Haftungspflichtiger für diese Forderung herangezogen werden würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993170049.X06Im RIS seit
24.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2010