RS Vwgh 1993/5/28 93/17/0049

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Veröffentlicht am 28.05.1993
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198 Abs1;
BAO §224 Abs1;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §146 Abs1;
LAO Wr 1962 §171;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
VereinsG 1951;

Rechtssatz

Der Hinweis der belangten Behörde auf einen Bemessungsbescheid, der dem Bf in seiner Eigenschaft als Obmann eines Vereines zugestellt wurde, vermag die Aufschlüsselung im Haftungsbescheid nicht zu ersetzen, weil der Abgabenbescheid an den VEREIN gerichtet und weil es für den Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht voraussehbar war, daß er jemals als Haftungspflichtiger für diese Forderung herangezogen werden würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170049.X06

Im RIS seit

24.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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