RS Vfgh 1986/10/8 G91/86

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Veröffentlicht am 08.10.1986
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6440 Tierkörperverwertung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
Nö TierkörperverwertungsV 1975 §2

Beachte

Kundmachung am 28. November 1986, BGBl. 629/1986, Anlaßfall B348/1985 vom 9. Oktober 1986 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Muster VfSlg. 10404/1985

Rechtssatz

Nö. TierkörperverwertungsV 1975; Gesetze müssen nicht nur zum Zeitpunkt der Erlassung, sondern jederzeit sachgerecht sein; auch bei einer an sich zulässigen Durchschnittsbetrachtung ist es dem Gesetzgeber verwehrt, bei Regelung einer Bauschgebühr von weitgehend überholten Zahlen auszugehen; keine sachliche Rechtfertigung dafür, daß die Bauschgebühr noch im Jahre 1984 auf der Grundlage von - weitgehend überholten - Sachverhaltselementen aus den Jahren 1972, 1973 und 1974 bestimmt wird - Gleichheitswidrigkeit des §2 der auf Gesetzesstufe stehenden Nö. TKVV

Entscheidungstexte

Schlagworte

Veterinärwesen, Tierkörperverwertung, Gebühr (Tierkörperverwertung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:G91.1986

Dokumentnummer

JFR_10138992_86G00091_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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