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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzBeachte
Kundmachung am 28. November 1986, BGBl. 629/1986, Anlaßfall B348/1985 vom 9. Oktober 1986 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Muster VfSlg. 10404/1985Rechtssatz
Nö. TierkörperverwertungsV 1975; Gesetze müssen nicht nur zum Zeitpunkt der Erlassung, sondern jederzeit sachgerecht sein; auch bei einer an sich zulässigen Durchschnittsbetrachtung ist es dem Gesetzgeber verwehrt, bei Regelung einer Bauschgebühr von weitgehend überholten Zahlen auszugehen; keine sachliche Rechtfertigung dafür, daß die Bauschgebühr noch im Jahre 1984 auf der Grundlage von - weitgehend überholten - Sachverhaltselementen aus den Jahren 1972, 1973 und 1974 bestimmt wird - Gleichheitswidrigkeit des §2 der auf Gesetzesstufe stehenden Nö. TKVV
Schlagworte
Veterinärwesen, Tierkörperverwertung, Gebühr (Tierkörperverwertung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:G91.1986Dokumentnummer
JFR_10138992_86G00091_01