RS Vwgh 1993/5/28 93/02/0058

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Veröffentlicht am 28.05.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §63 Abs3;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Es genügt den gesetzlichen Mindesterfordernissen iSd § 63 Abs 3 AVG, wenn der Beschuldigte in seiner Berufung gegen die Bestrafung wegen eines dieser zugrundeliegenden Alkoholdeliktes nach § 5 Abs 1 StVO einwendet, daß er nicht alkoholisiert gewesen sei. Daß der Beschuldigte nicht bereits konkrete Beweisanträge zur Widerlegung des ärztlichen Gutachtens, in dem seine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt wird, stellt oder zumindest ausführt, wieso er dieses Gutachten für unrichtig hält, berührt nicht die Zulässigkeit der Berufung.

Schlagworte

Verfahrensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020058.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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