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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Eine Übertragung des Strafverfahrens wegen einer im Straßenverkehr begangenen Übertretung an die zuständige Wohnsitzbehörde läßt grundsätzlich eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens iSd § 29a VStG erwarten.
Schlagworte
Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020032.X01Im RIS seit
21.08.2001Zuletzt aktualisiert am
13.06.2016