RS Vwgh 1993/5/28 90/17/0122

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Veröffentlicht am 28.05.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Innerhalb der tragenden Aufhebungsgründe besteht eine rechtliche Gleichwertigkeit. Dieser Gesichtspunkt kommt in der Rechtsprechung insbesondere in der Aussage zum Ausdruck, die Besonderheit der Bindungswirkung kassatorischer gemeindeaufsichtsbehördlicher Bescheide bringe es mit sich, daß nicht nur der Spruch an sich, sondern auch die maßgebende in der Begründung enthaltene Rechtsansicht - taugliches - Beschwerdeobjekt sein kann, der VwGH somit gehalten ist, auch dann, wenn EINES der Begründungselemente die Gesetzmäßigkeit der Kassation trägt, die Stichhältigkeit der ANDEREN zu überprüfen (Hinweis E 16.6.1980, 3153, 3154/79; E 27.4.1981, 17/2599/79; E 26.2.1988, 85/17/0037).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungBindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidVorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5Verwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990170122.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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