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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Innerhalb der tragenden Aufhebungsgründe besteht eine rechtliche Gleichwertigkeit. Dieser Gesichtspunkt kommt in der Rechtsprechung insbesondere in der Aussage zum Ausdruck, die Besonderheit der Bindungswirkung kassatorischer gemeindeaufsichtsbehördlicher Bescheide bringe es mit sich, daß nicht nur der Spruch an sich, sondern auch die maßgebende in der Begründung enthaltene Rechtsansicht - taugliches - Beschwerdeobjekt sein kann, der VwGH somit gehalten ist, auch dann, wenn EINES der Begründungselemente die Gesetzmäßigkeit der Kassation trägt, die Stichhältigkeit der ANDEREN zu überprüfen (Hinweis E 16.6.1980, 3153, 3154/79; E 27.4.1981, 17/2599/79; E 26.2.1988, 85/17/0037).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungBindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidVorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5Verwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990170122.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
20.05.2010