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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §289;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/08/27 89/15/0059 4Stammrechtssatz
Stellt die Abgabenbehörde zweiter Instanz fest, daß sich (zB durch Zahlung der Abgabenschulden) der Haftungsbetrag verringerte, so hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz selbst in meritorischer Entscheidung den neuen Haftungsbetrag festzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993170049.X08Im RIS seit
24.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2010