RS Vwgh 1993/5/28 93/17/0049

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Veröffentlicht am 28.05.1993
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L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §224 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/08/27 89/15/0059 4

Stammrechtssatz

Stellt die Abgabenbehörde zweiter Instanz fest, daß sich (zB durch Zahlung der Abgabenschulden) der Haftungsbetrag verringerte, so hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz selbst in meritorischer Entscheidung den neuen Haftungsbetrag festzusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170049.X08

Im RIS seit

24.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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