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L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr NiederösterreichNorm
B-VG Art133 Z4;Rechtssatz
Die Ausländergrundverkehrskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung nach § 9 NÖ GVG 1989 ist als eine sogenannte Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag iSd Art 20 Abs 2 B-VG eingerichtet. Gegen ihre Entscheidungen ist eine Berufung nicht zulässig; ihre Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege (§ 16 Abs 1 iVm § 14 Abs 4 NÖ GVG). Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht für zulässig erklärt worden. Damit sind ihre Entscheidungen gemäß Art 133 Z 4 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgenommen (Hinweis B 16.12.1992, 92/02/0328).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4 Arbeitsordnung Arbeiter österr. Staatsdruckerei 1951European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020096.X01Im RIS seit
20.11.2000